Leistung
Winterdienst im Rhein-Main-Gebiet
Wir räumen und streuen Gehwege, Zuwegungen, Hofflächen und Rampen an Wohn- und Gewerbeobjekten im Rhein-Main-Gebiet. Jeder Einsatz wird mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streugut festgehalten, damit Sie im Streitfall zeigen können, was wann passiert ist.
Was die Räum- und Streupflicht rechtlich bedeutet
Für öffentliche Straßen liegt die Verkehrssicherungspflicht zunächst bei der Kommune. In Hessen erlaubt § 10 des Hessischen Straßengesetzes den Städten und Gemeinden, die Reinigungs- und Winterdienstpflicht für Gehwege durch Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu übertragen. In Rheinland-Pfalz steht die entsprechende Regelung in § 17 des Landesstraßengesetzes. Alle Kommunen in unserem Einsatzgebiet, die wir für diese Seite geprüft haben, machen davon Gebrauch. Vor Ihrem Grundstück steht deshalb nicht die Stadt in der Pflicht, sondern Sie als Eigentümer oder die Verwaltung.
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Auf dem Grundstück selbst gilt das ohnehin. Zuwegungen, Hofflächen, Treppen, Tiefgaragenrampen und Eingänge müssen so begehbar sein, dass niemand zu Schaden kommt. Der Maßstab richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung. Ein Bürogebäude mit Publikumsverkehr ab 7 Uhr wird anders beurteilt als ein Mehrfamilienhaus in einer Nebenstraße, und ein Objekt mit Pflegedienst oder Kindertagesstätte im Erdgeschoss noch einmal anders.
Die Durchführung können Sie auf einen Dienstleister übertragen. Die Verantwortung wandert damit nicht vollständig mit. Nach der Rechtsprechung bleiben beim Eigentümer drei Pflichten: die Auswahl eines Dienstleisters, der die Leistung tatsächlich erbringen kann, die Einweisung in Flächen, Zeiten und örtliche Vorgaben, und die Kontrolle, ob die Leistung erbracht wird. Wer einen Vertrag abschließt und danach vier Monate nichts hört, hat die dritte Pflicht nicht erfüllt.
Wir bauen den Vertrag deshalb so, dass sich alle drei Punkte belegen lassen: eine Flächenliste mit Quadratmetern, Räumbreite und Priorität je Fläche, ein schriftlicher Übertragungsteil mit Zeitfenstern und Auslösekriterien, und ein Einsatzbericht, den Sie bekommen, ohne danach zu fragen. Damit haben Sie etwas in der Hand, wenn Sie Ihre Kontrolle nachweisen müssen.
Hinweis: Diese Darstellung ordnet die Lage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Ihr Objekt konkret gilt, hängt von der Satzung der Standortkommune, vom Miet- oder Verwaltervertrag, von der Teilungserklärung und von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Für den Einzelfall sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Was wir im Winterdienst übernehmen
Jeder Punkt gilt für die Flächen, die im Flächenplan stehen. Flächen ohne Eintrag sind nicht beauftragt, und das schreiben wir auch so in den Vertrag.
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Räumen
Schnee von den vereinbarten Flächen: Gehweg entlang der Grundstücksfront, Zuwegungen zu Hauseingängen und Treppenhäusern, Müllstandplätze, Stellplatzzufahrten, Tiefgaragenrampen, Feuerwehrzufahrten. Breite und Verlauf stehen im Flächenplan und sind aus der Satzung der Standortkommune abgeleitet, nicht pauschal gesetzt. Der geräumte Schnee wird dort abgelagert, wo die Satzung es zulässt: nicht in der Straßenrinne, nicht auf der Fahrbahn, nicht auf Radwegen, nicht vor Müllbehälterstandplätzen, nicht auf Baumscheiben. Sinkkästen, Schachtdeckel, Sperrschieber und Hydranten bleiben frei.
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Streuen
Abstumpfendes Streugut auf der vereinbarten Fläche, wiederholt, solange neue Glätte entsteht. Auftaumittel setzen wir nur dort ein, wo die jeweilige Satzung sie ausdrücklich zulässt, also in der Regel an Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefällstrecken, Tiefgaragenzufahrten und bei Eisregen oder Blitzeis. Wo und in welcher Menge, steht im Einsatzbericht. Das ist keine Nebensache: In den meisten Kommunen des Einsatzgebiets ist Salz auf dem Gehweg eine Ordnungswidrigkeit.
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Bereitschaft
Ein benannter Fahrer je Tour mit benannter Vertretung, keine namenlose Poolbesetzung. Im vereinbarten Bereitschaftszeitraum prüfen wir die Wetterlage am Vorabend und in der Nacht und entscheiden vor dem ersten Einsatz über Umfang und Startzeit. Wie viele Stunden am Tag wir tatsächlich besetzt sind, steht als Zeitangabe im Vertrag. Was außerhalb der vereinbarten Zeiten passiert, ist ausdrücklich nicht zugesagt.
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Kontrollfahrten
Nach dem Einsatz und bei Lagen, in denen Glätte neu entstehen kann, etwa Tauwetter am Tag und Frost in der Nacht, fahren wir die Flächen erneut an. Auch eine Kontrollfahrt ohne Maßnahme wird dokumentiert. Gerade diese Einträge zählen später: Sie belegen, dass zu einer bestimmten Uhrzeit jemand hingesehen und die Lage beurteilt hat.
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Streugutwirtschaft
Streugutkisten am Objekt füllen und den Füllstand bei jeder Kontrollfahrt notieren, Streugutart je Fläche festlegen, Verbrauch je Einsatz erfassen. Nach der Frostperiode kehren wir die Rückstände auf und entsorgen sie. Diese Aufräumpflicht steht in mehreren Satzungen ausdrücklich drin, unter anderem in Offenbach, Wiesbaden, Darmstadt und Hanau, und sie ist der häufigste Punkt, an dem Beschwerden aus der Nachbarschaft entstehen.
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Dokumentation
Je Einsatz ein Bericht mit Datum, Beginn und Ende, Fläche, Maßnahme (geräumt, gestreut, kontrolliert ohne Maßnahme), Streugutart und -menge, Wetterlage und Name des Ausführenden. Auf welchem Weg und in welchem Rhythmus Sie die Berichte bekommen, legen wir im Vertrag fest. Bei einem Schadensfall liefern wir den Auszug für den fraglichen Tag innerhalb der Frist, die wir im Vertrag vereinbaren.
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Was wir im Winterdienst nicht machen
Dachlawinen, Eiszapfen an Dachrändern und die Beurteilung von Schneelast auf Dächern gehören zu einer Fachfirma mit Höhensicherung, nicht zum Räumdienst. Den Winterdienst auf der Fahrbahn öffentlicher Straßen macht die Kommune beziehungsweise ihr Betrieb. Frostschäden an Heizungs- oder Trinkwasseranlagen geben wir an den Fachbetrieb. Wenn uns bei einer Runde so etwas auffällt, melden wir es und schreiben die Meldung mit Uhrzeit in den Bericht, arbeiten aber nicht selbst daran.
Eckdaten
Zeiten, Mengen und Fristen legen wir je Objekt fest und schreiben sie in den Vertrag. Wir setzen dort keine Standardwerte ein, die zur Satzung der Standortkommune nicht passen.
- Bereitschaftszeitraum
- Je Objekt mit Anfangs- und Enddatum im Vertrag festgelegt, nicht als „Wintersaison“. Einsätze davor oder danach nur auf Abruf und gegen gesonderte Abrechnung.
- Einsatzauslösung
- Kontrollfahrt bei Warnlagen zu Frost, Glätte oder Schneefall, zusätzlich auf Meldung durch Sie, Mieter oder Hausverwaltung. Ob geräumt, gestreut oder nur kontrolliert wird, entscheidet der Fahrer vor Ort und hält die Entscheidung im Bericht fest.
- Erster Einsatz am Morgen
- Uhrzeit je Objekt, festgelegt im Vertrag. Sie muss zum Zeitfenster der Standortkommune passen und zusätzlich zur Nutzung des Objekts. Bei Gewerbeobjekten mit Schichtbeginn oder Anlieferung vor 7 Uhr setzen wir sie früher an.
- Räum- und Streubreite
- Nach Satzung der Standortkommune, je Fläche im Flächenplan eingetragen. Die Spanne im Einsatzgebiet reicht von 1,00 m bis 3,00 m Räumbreite; die breiteste Bahn verlangt Frankfurt am Main. Streubreite und Räumbreite können auseinanderfallen, in Wiesbaden zum Beispiel 1,00 m räumen und 1,50 m streuen, in Darmstadt streuen in voller Gehwegbreite.
- Streugut
- Abstumpfende Mittel als Standard. Welches Streugut auf welcher Fläche eingesetzt wird, steht im Flächenplan und richtet sich nach der Satzung der Standortkommune. Auftaumittel nur an den Stellen und in den Mengen, die die jeweilige Satzung zulässt. Asche und Schlacke verwenden wir nicht, in mehreren Satzungen sind sie ausdrücklich ausgeschlossen.
- Streugutlager am Objekt
- Anzahl, Größe und Standort der Streugutkisten legen wir je Objekt fest. Füllstand wird bei jeder Kontrollfahrt notiert, Nachfüllung ohne Rückfrage bis zur vereinbarten Freigabegrenze.
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- Dokumentationsform
- Einsatzbericht je Einsatz und je Fläche. Zustellweg, Rhythmus und Aufbewahrungsdauer bei uns legen wir im Vertrag fest. Auf Wunsch zusätzlich als Sammelnachweis für die Eigentümerversammlung oder für die Haftpflichtversicherung.
- Störungsannahme im Winter
- Meldungen unter 0172 5651342. Während der Bürozeiten, Montag bis Freitag, 8–17 Uhr, nehmen wir sie direkt an; wie Meldungen außerhalb der Bürozeiten angenommen werden, legen wir im Vertrag fest. Ansprechpartner für Ihr Objekt ist Bilal Challal.
- Freigabegrenze für Sofortmaßnahmen
- Bis zu der Freigabegrenze, die wir mit Ihnen vereinbaren, handeln wir je Einzelfall ohne Rückfrage, zum Beispiel bei einer zusätzlichen Streugutlieferung während einer Dauerfrostlage. Darüber holen wir Ihre Freigabe ein und dokumentieren, wann wir sie angefragt und wann wir sie erhalten haben.
- Zusatzleistungen
- Was über den Flächenplan hinausgeht: Abfahren und Entsorgen von Schneemassen, Räumen zusätzlicher Flächen auf Zuruf, Bereitstellung von Streugut für Mieter. Jede dieser Positionen wird gesondert kalkuliert und abgerechnet. Tiefgaragenrampen, Feuerwehrzufahrten und Müllstandplätze sind enthalten, sobald sie im Flächenplan stehen, ebenso die Aufnahme des Streuguts nach der Saison.
- Nicht enthalten
- Dachlawinen, Eiszapfen, Schneelastbeurteilung, Winterdienst auf der Fahrbahn öffentlicher Straßen, Arbeiten an Heizungs- und Trinkwasseranlagen. Diese Punkte stehen als Ausschluss im Vertrag, damit im Ernstfall klar ist, wer zuständig war.
- Abrechnung
- Modell nach Vereinbarung: Saisonpauschale, Abrechnung je Einsatz oder Kombination aus Bereitschaftspauschale und Einsatzpreis. Wir weisen den Preis je Fläche aus, nicht als eine Summe für das ganze Objekt.
Kommunale Unterschiede im Rhein-Main-Gebiet
Es gibt keine einheitliche Regel für die Region. Zeitfenster, Räumbreite und zulässiges Streugut stehen in der Satzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde und weichen deutlich voneinander ab. Wer für mehrere Objekte in verschiedenen Kommunen verantwortlich ist, arbeitet mit unterschiedlichen Vorgaben. Zu jedem Punkt nennen wir, worauf die Angabe beruht. Stand der Recherche: Juli 2026.
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Frankfurt am Main
Über Nacht gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr beseitigt sein. Danach gilt die Räum- und Streupflicht an allen Tagen bis 22 Uhr, später als in den meisten Nachbarstädten. Die Stadt verlangt außerdem, dass der Gehweg vor dem Grundstück auf bis zu drei Meter Breite geräumt wird, nicht nur eine schmale Bahn. Streusalz auf Gehwegen ist grundsätzlich unzulässig, zu verwenden sind Sand und Feinsplitt; Asche ist nicht zugelassen, Auftaumittel nur ausnahmsweise an besonders gefährlichen Stellen. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen und öffentlichen Plätzen macht die FES, die Gehwege ausdrücklich nicht. Grundlage: Angaben der Stadt Frankfurt am Main und der FES Frankfurt zum Winterdienst.
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Offenbach am Main
Offenbach hat den Winterdienst 2022 aus der Straßenreinigungssatzung herausgelöst und eine eigene Winterdienstsatzung erlassen. § 9: werktags 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. Was nach 22 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein. § 7: Bahn von 1,50 m, bei Gehwegen über 3 m Breite ebenfalls mindestens 1,50 m; Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang je 1,50 m. § 8: Auftaumittel sind grundsätzlich untersagt und nur erlaubt an Zapfstellen, Sperrschiebern und Schachtabdeckungen, bei Eisregen und Blitzeis sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefällstrecken und Tiefgaragenzufahrten. Beschaffung, Einsatz und Beseitigung des Streuguts gehören laut § 8 Abs. 4 ausdrücklich zum Winterdienst. Neu geregelt sind auch Radwege: unselbstständige Radwege liegen bei den Anliegern, selbstständige Radwege und Fahrradstraßen macht die Stadt. Grundlage: Satzung über den Winterdienst auf den öffentlichen Straßen der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.2022, §§ 3, 7 bis 9.
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Hanau
Hanau staffelt nach Wochentag: montags bis freitags 7 bis 20 Uhr, samstags 8 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. Die Besonderheit steht in § 11 Abs. 2: Bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg sind beide Straßenseiten verpflichtet, und zwar im jährlichen Wechsel. In Jahren mit gerader Endziffer räumt die Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die gegenüberliegende Seite. Wer das nicht im Kalender hat, räumt ein Jahr zu viel oder ein Jahr gar nicht. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1,50 m; in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ohne Gehweg gilt ein 1,50-m-Streifen entlang der Grundstücksgrenze. Salz auf Gehwegen und Überwegen ist untersagt, erlaubt nur bei klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starken Gefällstrecken. Rückstände von Streumitteln sind nach dem Auftauen sofort zu beseitigen. Verstöße können nach § 14 mit Geldbuße von 2,50 bis 1.000 Euro geahndet werden. Grundlage: Straßenreinigungssatzung der Stadt Hanau, Beschluss vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, §§ 11, 12 und 14.
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Bad Homburg v. d. Höhe
7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Gehwege und Gehbahnen mindestens 1,50 m, Fußgängerüberwege auf voller Breite bis zur Bordsteinkante. Bad Homburg zieht die Grenze zwischen Stadt und Anlieger anders als die Nachbarstädte: Auf die Anlieger übertragen sind auch gemeinsame Geh- und Radwege, baulich abgesetzte Radwege, Verbindungs- und Treppenwege sowie Haltestellen ohne Wartehäuschen. Haltestellen mit Wartehäuschen räumt die Stadt. In der Fußgängerzone macht die Stadt die großflächigen Bereiche, die Zugänge zu Häusern und Geschäften bleiben beim Anlieger. Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg gilt ein 1,50-m-Streifen auf beiden Fahrbahnseiten als Gehbahn. Abstumpfende Streustoffe sind der Regelfall, Schlacke und Asche sind ausdrücklich ausgeschlossen; Salz nur bei Reifglätte, überfrierender Nässe und Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen. Baumscheiben und begrünte Flächen sind von Auftaumitteln freizuhalten. Grundlage: Satzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Ortsrecht 70.1-1), Fassung vom 01.10.2014, §§ 7 und 8.
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Neu-Isenburg
7 bis 20 Uhr. Neu-Isenburg unterscheidet ausdrücklich zwischen Schnee und Eis: Bei Schnee ist der Gehweg auf mindestens 1,20 m zu räumen, bei Eis ist in der gesamten Gehwegbreite zu streuen. Überwege bei Eis auf 2 m, Zugang zur Fahrbahn mindestens 1 m. Vorrangig Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material; Salz nur in unabwendbaren Fällen und dann in geringen Mengen, Taugranulat sparsam an Zapfstellen und Hydranten. Der städtische Dienstleistungsbetrieb fährt bei angekündigten Lagen in zwei Schichten ab 4 Uhr und ab 11 Uhr nach einer Prioritätenliste, beginnend mit Rettungswegen, Hauptverkehrswegen, Steigungen und Brücken. Das betrifft die städtischen Flächen, nicht den Gehweg vor Ihrem Grundstück. Grundlage: Information der Stadt Neu-Isenburg zur Straßenreinigung bei Schnee und Eis.
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Rüsselsheim am Main
7 bis 20 Uhr. Räumen auf mindestens 1,50 m; die geräumten Flächen benachbarter Grundstücke müssen eine durchgehend passierbare Fläche von mindestens 1 m ergeben, der später Räumende muss sich an den bestehenden Verlauf anpassen. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang mindestens 1 m. Beim Streugut ist Rüsselsheim genauer als die meisten Nachbarn: Auf versiegelten Flächen darf zur Bekämpfung außergewöhnlicher Glätteverhältnisse ein Gemisch aus mindestens neun Teilen abstumpfendem Material und einem Teil Streusalz verwendet werden. Außergewöhnlich heißt dort: Glatteis mit geschlossener Eisschicht, oder Schneeglätte und überfrierende Nässe auf Treppen, Rampen, Haltestellen und Steigungsstrecken über 10 Prozent Neigung. Reines Streusalz ist nur an Rolltreppen zulässig. Streusalzhaltiger Schnee muss so abgelagert werden, dass kein Schmelzwasser in den Boden gelangt. Grundlage: Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Rüsselsheim, §§ 7 und 8, Fassung 2. Ergänzung Oktober 1990.
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Darmstadt
Darmstadt ist die einzige der geprüften Kommunen, die einen festen Morgentermin und ein Wiederholungsintervall in die Satzung geschrieben hat. Nach § 7 muss über Nacht gefallener Schnee bis spätestens 8.30 Uhr abgeräumt sein, und bei fortdauerndem Schneefall oder Tauwetter ist alle drei Stunden zu räumen. Das Zeitfenster ist 7 bis 21 Uhr. Die Breiten sind nach Verkehrsaufkommen gestaffelt: 1 m in der meist begangenen Fläche, 2 m auf Gehwegen mit starkem Verkehr, je 2 m in Fußgängerstraßen und verkehrsberuhigten Zonen, mindestens 1 m auf der Fahrbahn, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Gestreut wird nach § 8 auf dem Gehweg in voller Breite. Salz ist nur bei Glatteis oder Eisregen zulässig, ebenso andere chemische Auftaumittel. Rückstände müssen nach dem Auftauen bis zum Ende des folgenden Tages beseitigt sein. Auf Gehwegen mit Baumbestand oder mit angrenzenden Grünstreifen und auf Gehsteigen mit weniger als 10 m Abstand zu einem Gewässer darf Salz nicht gelagert werden. Grundlage: Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Darmstadt, §§ 7 und 8, Lesefassung Stand 01.01.2023.
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Wiesbaden
Für Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 22 Uhr entstehen, gilt sofortiges Handeln nach Ende des Schneefalls, wiederholt, solange es zur dauernden Beseitigung nötig ist. Was nach 22 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages weg sein. Wiesbaden trennt Räum- und Streubreite: geräumt wird ein Streifen von mindestens 1 m, gestreut in einer Breite von mindestens 1,50 m. Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang 1 m. Streusalz ist unzulässig, außer die Glätte lässt sich wegen der Witterung nicht anders beseitigen, etwa bei Blitzeis oder in besonders gefährdeten Lagen. Das Salz darf keine Schwefelverbindungen enthalten, die Ausbringungsmenge ist auf das nötige Maß zu begrenzen, und der Wurzelbereich von Bäumen ist freizuhalten. Auftauendes Eis ist aufzuhacken, Streurückstände sind nach Ablauf der Frostperiode unverzüglich zu beseitigen. Grundlage: Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden, § 8, Fassung 22. Ergänzungslieferung 2025.
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Mainz
Mainz liegt in Rheinland-Pfalz, Rechtsgrundlage ist deshalb nicht das Hessische Straßengesetz, sondern § 17 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz. Die Zeiten weichen von den hessischen Nachbarn ab: werktags 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags 8 bis 20 Uhr. Nachts gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt sein. Geräumt wird ein Streifen von mindestens 1,50 m, bei schmaleren Gehwegen mindestens 1,00 m. Beim Streugut ist Mainz strenger als die hessischen Nachbarn: Streusalz und andere auftauende Mittel sind verboten, zulässig sind abstumpfende Mittel wie Sand, Lava, Splitt oder Granulat. Eine allgemein formulierte Blitzeis-Ausnahme, wie sie Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden und Hanau kennen, wird in den städtischen Informationen nicht genannt. Grundlage: Angaben der Landeshauptstadt Mainz und des zuständigen Kommunalbetriebs zum Winterdienst auf Gehwegen.
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Übrige Kommunen im Einsatzgebiet
Für Dreieich, Langen, Maintal, Rodgau, Obertshausen, Oberursel, Kronberg, Eschborn, Kelsterbach, Hofheim, Weiterstadt und Mörfelden-Walldorf gelten eigene Satzungen mit eigenen Zeitfenstern, Breiten und Streugutregeln. Wir lesen die für Ihr Objekt zuständige Satzung vor Vertragsbeginn nach und tragen Zeitfenster, Räumbreite und zulässiges Streugut in den Flächenplan ein, statt eine Standardvorgabe über alle Objekte zu legen.
Warum die Dokumentation im Streitfall entscheidet
Ein Sturz auf Glatteis landet selten am selben Tag bei Ihnen. Typisch ist ein Schreiben Wochen später, von einem Anwalt oder von der Versicherung des Gestürzten, mit einem Datum, einer Uhrzeit und einer Ortsangabe. Die Frage lautet dann nicht, ob Sie einen Winterdienst beauftragt haben. Sie lautet: Was ist an diesem Morgen um diese Uhrzeit auf dieser Fläche passiert?
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Wer darauf antwortet, es werde immer geräumt, hat nichts vorzulegen. Wer den Einsatzbericht vom 14. Januar zeigt, mit Beginn 6.40 Uhr, Ende 7.05 Uhr, Fläche Gehweg Hausnummer 12 bis 16, Maßnahme geräumt und gestreut, Streugut Splitt und dem Namen des Ausführenden, hat eine Grundlage für die Diskussion. Ob das im Einzelfall ausreicht, entscheidet der Versicherer oder das Gericht, nicht wir. Aber ohne Beleg beginnt die Diskussion an einem spürbar schlechteren Punkt.
Das Gleiche gilt für Ihre eigene Kontrollpflicht. Die bleibt bei Ihnen, auch wenn die Ausführung bei uns liegt. Wenn Sie regelmäßig Berichte bekommen und ablegen, ist Ihre Kontrolle nachvollziehbar. Hören Sie über Monate nichts und fragen erst im Schadensfall zum ersten Mal nach, fehlt genau dieser Nachweis.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Auch Tage ohne Räumeinsatz gehören in die Dokumentation. Wenn Sie belegen können, dass am 3. Februar um 6.15 Uhr kontrolliert und keine Glätte festgestellt wurde, ist dieser Eintrag im Zweifel mehr wert als ein Räumprotokoll vom Vortag. Denn die Gegenseite behauptet fast immer, es sei an diesem Morgen niemand da gewesen.
Deshalb ist die Dokumentation bei uns keine Zusatzleistung, die man abwählen kann. Sie ist der Teil der Leistung, den Sie im Ernstfall tatsächlich brauchen. Der geräumte Gehweg nützt Ihnen am Tag des Sturzes, der Bericht nützt Ihnen ein halbes Jahr später.
Zusammenhang
Gehört zur Außenanlagenpflege
Winterdienst und Grünpflege greifen ineinander: Dieselben Flächen, dieselben Zugänge, dasselbe Gerät. Wer beides aus einer Hand vergibt, spart die Abstimmung an der Schnittstelle – und im Frühjahr wird das ausgebrachte Streugut von denselben Leuten wieder aufgenommen, die es im Winter gestreut haben.
Stand der kommunalen Angaben – Satzungen ändern sich. Maßgeblich ist immer die aktuell gültige Fassung der jeweiligen Kommune.
Nachgefragt
Häufige Fragen.
Hafte ich noch, wenn ich den Winterdienst an Sie übertrage?
Die Ausführung geht auf uns über, die Verantwortung nicht vollständig. Beim Eigentümer bleiben nach der Rechtsprechung drei Pflichten: die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, die Einweisung in Flächen, Zeiten und örtliche Vorgaben, und die Kontrolle, ob die Leistung erbracht wird. Wir liefern Ihnen die Unterlagen, mit denen sich alle drei belegen lassen: Flächenplan mit Räumbreite und Priorität je Fläche, schriftliche Übertragung mit Zeitfenstern, und Einsatzberichte. Diese Einordnung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechtsberatung; was in Ihrem Fall gilt, hängt auch von Mietvertrag, Teilungserklärung und Versicherungsbedingungen ab.
Ab wann muss morgens geräumt und gestreut sein?
Das ist von Kommune zu Kommune verschieden. In Frankfurt am Main gilt 7 bis 22 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen. In Offenbach am Main werktags 7 bis 22 Uhr und sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. In Hanau montags bis freitags ab 7 Uhr, samstags ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. In Mainz werktags 7 bis 21 Uhr und sonn- und feiertags 8 bis 20 Uhr. In Darmstadt 7 bis 21 Uhr, mit der Zusatzregel, dass über Nacht gefallener Schnee bis spätestens 8.30 Uhr abgeräumt sein muss. Unabhängig davon kann die Nutzung Ihres Objekts eine frühere Startzeit erfordern, etwa bei Schichtbeginn, Anlieferung oder Publikumsverkehr vor 7 Uhr. Wir setzen die Startzeit deshalb je Objekt fest und schreiben sie in den Vertrag.
Dürfen Sie Streusalz verwenden?
Auf öffentlichen Gehwegen in der Regel nicht. In Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden, Hanau, Bad Homburg und Mainz ist Salz auf Gehwegen grundsätzlich untersagt und je nach Satzung eine Ordnungswidrigkeit. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt, Lava oder Granulat. Ausnahmen sind eng gefasst und in den Satzungen einzeln aufgezählt: Eisregen oder Blitzeis, wenn abstumpfende Mittel nicht wirken, sowie gefährliche Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Gefällstrecken und Tiefgaragenzufahrten. Rüsselsheim erlaubt auf versiegelten Flächen bei außergewöhnlicher Glätte ein Gemisch aus neun Teilen abstumpfendem Material und einem Teil Salz, reines Salz nur an Rolltreppen. Wo wir Auftaumittel eingesetzt haben, steht im Einsatzbericht. Auf rein privaten Flächen greift die Straßenreinigungssatzung nicht unmittelbar.
Wie ist die Bereitschaft organisiert und sind Sie nachts erreichbar?
Im vereinbarten Bereitschaftszeitraum ist je Tour ein benannter Fahrer mit benannter Vertretung eingeteilt. Wir prüfen die Wetterlage am Vorabend und in der Nacht und entscheiden vor dem ersten Einsatz über Startzeit und Umfang. Meldungen nehmen wir unter 0172 5651342 an. Während der Bürozeiten, Montag bis Freitag, 8–17 Uhr, erreichen Sie uns direkt; wie Meldungen nachts und außerhalb der Bürozeiten angenommen werden, legen wir im Vertrag fest. Wir sagen keine durchgehende Besetzung rund um die Uhr zu, weil wir sie nicht belegen könnten. Was wir zusagen, steht mit Uhrzeiten im Vertrag.
Was kostet der Winterdienst?
Einen Pauschalpreis nennen wir nicht, weil er ohne Objektdaten nichts aussagt. Die Kosten hängen ab von: Fläche in Quadratmetern, vorgeschriebener Räum- und Streubreite nach der Satzung der Standortkommune, Zahl und Lage der Einzelflächen, Erreichbarkeit und Anfahrt, Art des Streuguts, Lagerung des Schnees vor Ort sowie dem Umfang der vorgehaltenen Bereitschaft. Die Zahl der Einsätze ist witterungsabhängig und im Voraus nicht bekannt; deshalb gibt es zwei übliche Modelle: eine Saisonpauschale mit festem Preis und witterungsunabhängigem Risiko, oder eine Bereitschaftspauschale plus Abrechnung je Einsatz. Welches Modell wir kalkulieren, stimmen wir mit Ihnen ab. Den Preis weisen wir je Fläche aus, damit Sie einzelne Flächen streichen oder ergänzen können.
Nächster Schritt
Objekt einschätzen lassen.
Nennen Sie uns Adresse und die Flächen, um die es geht; einen Lageplan schicken Sie gern per E-Mail an info@facilityrheinmain.com. Wir lesen die Satzung Ihrer Kommune nach und legen Ihnen nach der Begehung einen Flächenplan mit Zeitfenster, Räumbreite, zulässigem Streugut und Preis je Fläche vor.
oder anrufen: 0172 5651342 · Montag bis Freitag, 8–17 Uhr
Störung am Objekt? Zum Notdienst