Leistung

Winter­dienst im Rhein-Main-Gebiet

Wir räumen und streuen Gehwege, Zuwe­gungen, Hof­flächen und Rampen an Wohn- und Gewerbe­objekten im Rhein-Main-Gebiet. Jeder Einsatz wird mit Datum, Uhrzeit, Fläche und Streugut fest­gehalten, damit Sie im Streit­fall zeigen können, was wann passiert ist.

Was die Räum- und Streu­pflicht rechtlich bedeutet

Für öffent­liche Straßen liegt die Ver­kehrs­siche­rungs­pflicht zunächst bei der Kommune. In Hessen erlaubt § 10 des Hes­si­schen Straßen­gesetzes den Städten und Gemeinden, die Rei­ni­gungs- und Winter­dienst­pflicht für Gehwege durch Satzung auf die Eigen­tümer der angren­zenden Grund­stücke zu über­tragen. In Rheinland-Pfalz steht die ent­spre­chende Regelung in § 17 des Landes­straßen­gesetzes. Alle Kommunen in unserem Ein­satz­gebiet, die wir für diese Seite geprüft haben, machen davon Gebrauch. Vor Ihrem Grund­stück steht deshalb nicht die Stadt in der Pflicht, sondern Sie als Eigen­tümer oder die Ver­wal­tung.

Weiter­lesen

Auf dem Grund­stück selbst gilt das ohnehin. Zuwe­gungen, Hof­flächen, Treppen, Tief­garagen­rampen und Eingänge müssen so begehbar sein, dass niemand zu Schaden kommt. Der Maßstab richtet sich nach der tat­säch­li­chen Nutzung. Ein Büro­gebäude mit Publi­kums­verkehr ab 7 Uhr wird anders beurteilt als ein Mehr­fami­lien­haus in einer Neben­straße, und ein Objekt mit Pflege­dienst oder Kinder­tages­stätte im Erd­geschoss noch einmal anders.

Die Durch­führung können Sie auf einen Dienst­leister über­tragen. Die Ver­ant­wor­tung wandert damit nicht voll­ständig mit. Nach der Recht­spre­chung bleiben beim Eigen­tümer drei Pflichten: die Auswahl eines Dienst­leis­ters, der die Leistung tat­säch­lich erbringen kann, die Ein­weisung in Flächen, Zeiten und örtliche Vorgaben, und die Kontrolle, ob die Leistung erbracht wird. Wer einen Vertrag abschließt und danach vier Monate nichts hört, hat die dritte Pflicht nicht erfüllt.

Wir bauen den Vertrag deshalb so, dass sich alle drei Punkte belegen lassen: eine Flä­chen­liste mit Qua­drat­metern, Räum­breite und Priorität je Fläche, ein schrift­li­cher Über­tra­gungs­teil mit Zeit­fens­tern und Aus­löse­krite­rien, und ein Ein­satz­bericht, den Sie bekommen, ohne danach zu fragen. Damit haben Sie etwas in der Hand, wenn Sie Ihre Kontrolle nach­weisen müssen.

Hinweis: Diese Dar­stel­lung ordnet die Lage allgemein ein und ersetzt keine Rechts­bera­tung. Was für Ihr Objekt konkret gilt, hängt von der Satzung der Standort­kommune, vom Miet- oder Ver­walter­vertrag, von der Tei­lungs­erklä­rung und von Ihren Ver­si­che­rungs­bedin­gungen ab. Für den Einzel­fall sollten Sie anwalt­li­chen Rat einholen.

Was wir im Winter­dienst über­nehmen

Jeder Punkt gilt für die Flächen, die im Flä­chen­plan stehen. Flächen ohne Eintrag sind nicht beauf­tragt, und das schreiben wir auch so in den Vertrag.

  • Räumen

    Schnee von den verein­barten Flächen: Gehweg entlang der Grund­stücks­front, Zuwe­gungen zu Haus­eingängen und Treppen­häusern, Müll­stand­plätze, Stell­platz­zufahrten, Tief­garagen­rampen, Feuer­wehr­zufahrten. Breite und Verlauf stehen im Flä­chen­plan und sind aus der Satzung der Standort­kommune abge­leitet, nicht pauschal gesetzt. Der geräumte Schnee wird dort abge­la­gert, wo die Satzung es zulässt: nicht in der Straßen­rinne, nicht auf der Fahrbahn, nicht auf Radwegen, nicht vor Müll­behälter­stand­plätzen, nicht auf Baum­scheiben. Sink­kästen, Schacht­deckel, Sperr­schieber und Hydranten bleiben frei.

  • Streuen

    Abstump­fendes Streugut auf der verein­barten Fläche, wieder­holt, solange neue Glätte entsteht. Auf­tau­mittel setzen wir nur dort ein, wo die jeweilige Satzung sie aus­drück­lich zulässt, also in der Regel an Treppen, Rampen, Brü­ckenauf- und -abgängen, starken Gefäll­stre­cken, Tief­garagen­zufahrten und bei Eisregen oder Blitzeis. Wo und in welcher Menge, steht im Ein­satz­bericht. Das ist keine Neben­sache: In den meisten Kommunen des Ein­satz­gebiets ist Salz auf dem Gehweg eine Ord­nungs­widrig­keit.

  • Bereit­schaft

    Ein benannter Fahrer je Tour mit benannter Ver­tre­tung, keine namenlose Pool­beset­zung. Im verein­barten Bereit­schafts­zeit­raum prüfen wir die Wetter­lage am Vorabend und in der Nacht und ent­scheiden vor dem ersten Einsatz über Umfang und Startzeit. Wie viele Stunden am Tag wir tat­säch­lich besetzt sind, steht als Zeit­angabe im Vertrag. Was außerhalb der verein­barten Zeiten passiert, ist aus­drück­lich nicht zugesagt.

  • Kontroll­fahrten

    Nach dem Einsatz und bei Lagen, in denen Glätte neu entstehen kann, etwa Tauwetter am Tag und Frost in der Nacht, fahren wir die Flächen erneut an. Auch eine Kon­troll­fahrt ohne Maßnahme wird doku­men­tiert. Gerade diese Einträge zählen später: Sie belegen, dass zu einer bestimmten Uhrzeit jemand hinge­sehen und die Lage beurteilt hat.

Alle 7 Punkte anzeigen
  • Streu­gut­wirtschaft

    Streu­gut­kisten am Objekt füllen und den Füllstand bei jeder Kon­troll­fahrt notieren, Streu­gut­art je Fläche festlegen, Verbrauch je Einsatz erfassen. Nach der Frost­periode kehren wir die Rück­stände auf und entsorgen sie. Diese Auf­räum­pflicht steht in mehreren Satzungen aus­drück­lich drin, unter anderem in Offenbach, Wiesbaden, Darmstadt und Hanau, und sie ist der häufigste Punkt, an dem Beschwerden aus der Nach­barschaft entstehen.

  • Doku­men­ta­tion

    Je Einsatz ein Bericht mit Datum, Beginn und Ende, Fläche, Maßnahme (geräumt, gestreut, kon­trol­liert ohne Maßnahme), Streu­gut­art und -menge, Wetter­lage und Name des Aus­führenden. Auf welchem Weg und in welchem Rhythmus Sie die Berichte bekommen, legen wir im Vertrag fest. Bei einem Scha­dens­fall liefern wir den Auszug für den frag­li­chen Tag innerhalb der Frist, die wir im Vertrag ver­ein­baren.

  • Was wir im Winter­dienst nicht machen

    Dach­lawinen, Eiszapfen an Dach­rändern und die Beur­tei­lung von Schnee­last auf Dächern gehören zu einer Fachfirma mit Höhen­siche­rung, nicht zum Räum­dienst. Den Winter­dienst auf der Fahrbahn öffent­li­cher Straßen macht die Kommune bezie­hungs­weise ihr Betrieb. Frost­schäden an Heizungs- oder Trink­wasser­anlagen geben wir an den Fach­betrieb. Wenn uns bei einer Runde so etwas auffällt, melden wir es und schreiben die Meldung mit Uhrzeit in den Bericht, arbeiten aber nicht selbst daran.

Eckdaten

Zeiten, Mengen und Fristen legen wir je Objekt fest und schreiben sie in den Vertrag. Wir setzen dort keine Stan­dard­werte ein, die zur Satzung der Standort­kommune nicht passen.

Bereitschafts­zeit­raum
Je Objekt mit Anfangs- und Enddatum im Vertrag fest­gelegt, nicht als „Winter­saison“. Einsätze davor oder danach nur auf Abruf und gegen geson­derte Abrech­nung.
Einsatz­auslösung
Kon­troll­fahrt bei Warnlagen zu Frost, Glätte oder Schnee­fall, zusätz­lich auf Meldung durch Sie, Mieter oder Haus­verwal­tung. Ob geräumt, gestreut oder nur kon­trol­liert wird, ent­scheidet der Fahrer vor Ort und hält die Ent­schei­dung im Bericht fest.
Erster Einsatz am Morgen
Uhrzeit je Objekt, fest­gelegt im Vertrag. Sie muss zum Zeit­fenster der Standort­kommune passen und zusätz­lich zur Nutzung des Objekts. Bei Gewerbe­objekten mit Schicht­beginn oder Anlie­fe­rung vor 7 Uhr setzen wir sie früher an.
Räum- und Streu­breite
Nach Satzung der Standort­kommune, je Fläche im Flä­chen­plan ein­getragen. Die Spanne im Ein­satz­gebiet reicht von 1,00 m bis 3,00 m Räum­breite; die breiteste Bahn verlangt Frankfurt am Main. Streu­breite und Räum­breite können aus­ein­ander­fallen, in Wiesbaden zum Beispiel 1,00 m räumen und 1,50 m streuen, in Darmstadt streuen in voller Gehweg­breite.
Streugut
Abstump­fende Mittel als Standard. Welches Streugut auf welcher Fläche ein­gesetzt wird, steht im Flä­chen­plan und richtet sich nach der Satzung der Standort­kommune. Auf­tau­mittel nur an den Stellen und in den Mengen, die die jeweilige Satzung zulässt. Asche und Schlacke verwenden wir nicht, in mehreren Satzungen sind sie aus­drück­lich aus­geschlossen.
Streu­gut­lager am Objekt
Anzahl, Größe und Standort der Streu­gut­kisten legen wir je Objekt fest. Füllstand wird bei jeder Kon­troll­fahrt notiert, Nach­füllung ohne Rückfrage bis zur verein­barten Frei­gabe­grenze.
Alle 12 Angaben anzeigen
Dokumentations­form
Ein­satz­bericht je Einsatz und je Fläche. Zustell­weg, Rhythmus und Auf­be­wah­rungs­dauer bei uns legen wir im Vertrag fest. Auf Wunsch zusätz­lich als Sammel­nach­weis für die Eigen­tümer­versamm­lung oder für die Haft­pflicht­versi­che­rung.
Störungs­annahme im Winter
Meldungen unter 0172 5651342. Während der Büro­zeiten, Montag bis Freitag, 8–17 Uhr, nehmen wir sie direkt an; wie Meldungen außerhalb der Büro­zeiten ange­nommen werden, legen wir im Vertrag fest. Ansprech­partner für Ihr Objekt ist Bilal Challal.
Freigabe­grenze für Sofort­maß­nahmen
Bis zu der Frei­gabe­grenze, die wir mit Ihnen ver­ein­baren, handeln wir je Einzel­fall ohne Rückfrage, zum Beispiel bei einer zusätz­li­chen Streu­gut­liefe­rung während einer Dauer­frost­lage. Darüber holen wir Ihre Freigabe ein und doku­men­tieren, wann wir sie angefragt und wann wir sie erhalten haben.
Zusatz­leistungen
Was über den Flä­chen­plan hinaus­geht: Abfahren und Entsorgen von Schnee­massen, Räumen zusätz­li­cher Flächen auf Zuruf, Bereit­stel­lung von Streugut für Mieter. Jede dieser Posi­tionen wird gesondert kal­ku­liert und abge­rechnet. Tief­garagen­rampen, Feuer­wehr­zufahrten und Müll­stand­plätze sind enthalten, sobald sie im Flä­chen­plan stehen, ebenso die Aufnahme des Streuguts nach der Saison.
Nicht enthalten
Dach­lawinen, Eiszapfen, Schnee­last­beur­tei­lung, Winter­dienst auf der Fahrbahn öffent­li­cher Straßen, Arbeiten an Heizungs- und Trink­wasser­anlagen. Diese Punkte stehen als Aus­schluss im Vertrag, damit im Ernstfall klar ist, wer zuständig war.
Abrechnung
Modell nach Ver­ein­ba­rung: Saison­pauschale, Abrech­nung je Einsatz oder Kombi­nation aus Bereit­schafts­pauschale und Ein­satz­preis. Wir weisen den Preis je Fläche aus, nicht als eine Summe für das ganze Objekt.

Kommunale Unter­schiede im Rhein-Main-Gebiet

Es gibt keine ein­heit­liche Regel für die Region. Zeit­fenster, Räum­breite und zuläs­siges Streugut stehen in der Satzung der jewei­ligen Stadt oder Gemeinde und weichen deutlich von­einander ab. Wer für mehrere Objekte in ver­schie­denen Kommunen ver­ant­wort­lich ist, arbeitet mit unter­schied­li­chen Vorgaben. Zu jedem Punkt nennen wir, worauf die Angabe beruht. Stand der Recherche: Juli 2026.

  • Frankfurt am Main

    Über Nacht gefal­lener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr beseitigt sein. Danach gilt die Räum- und Streu­pflicht an allen Tagen bis 22 Uhr, später als in den meisten Nachbar­städten. Die Stadt verlangt außerdem, dass der Gehweg vor dem Grund­stück auf bis zu drei Meter Breite geräumt wird, nicht nur eine schmale Bahn. Streusalz auf Gehwegen ist grund­sätz­lich unzu­lässig, zu verwenden sind Sand und Fein­splitt; Asche ist nicht zuge­lassen, Auf­tau­mittel nur aus­nahms­weise an besonders gefähr­li­chen Stellen. Den Winter­dienst auf den Fahr­bahnen und öffent­li­chen Plätzen macht die FES, die Gehwege aus­drück­lich nicht. Grundlage: Angaben der Stadt Frankfurt am Main und der FES Frankfurt zum Winter­dienst.

  • Offenbach am Main

    Offenbach hat den Winter­dienst 2022 aus der Straßen­reini­gungs­satzung heraus­gelöst und eine eigene Winter­dienst­satzung erlassen. § 9: werktags 7 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. Was nach 22 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein. § 7: Bahn von 1,50 m, bei Gehwegen über 3 m Breite ebenfalls min­des­tens 1,50 m; Zugang zur Fahrbahn und zum Grund­stücks­eingang je 1,50 m. § 8: Auf­tau­mittel sind grund­sätz­lich untersagt und nur erlaubt an Zapf­stellen, Sperr­schie­bern und Schacht­abde­ckungen, bei Eisregen und Blitzeis sowie an gefähr­li­chen Stellen wie Treppen, Rampen, Brü­ckenauf- und -abgängen, starken Gefäll­stre­cken und Tief­garagen­zufahrten. Beschaf­fung, Einsatz und Besei­ti­gung des Streuguts gehören laut § 8 Abs. 4 aus­drück­lich zum Winter­dienst. Neu geregelt sind auch Radwege: unselbst­stän­dige Radwege liegen bei den Anliegern, selbst­stän­dige Radwege und Fahrrad­straßen macht die Stadt. Grundlage: Satzung über den Winter­dienst auf den öffent­li­chen Straßen der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.2022, §§ 3, 7 bis 9.

  • Hanau

    Hanau staffelt nach Wochentag: montags bis freitags 7 bis 20 Uhr, samstags 8 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. Die Beson­der­heit steht in § 11 Abs. 2: Bei Straßen mit nur ein­seitigem Gehweg sind beide Straßen­seiten ver­pflichtet, und zwar im jähr­li­chen Wechsel. In Jahren mit gerader Endziffer räumt die Gehweg­seite, in Jahren mit ungerader Endziffer die gegen­über­liegende Seite. Wer das nicht im Kalender hat, räumt ein Jahr zu viel oder ein Jahr gar nicht. Zugang zur Fahrbahn und zum Grund­stücks­eingang min­des­tens 1,50 m; in Fuß­gänger­zonen und ver­kehrs­beru­higten Bereichen ohne Gehweg gilt ein 1,50-m-Streifen entlang der Grund­stücks­grenze. Salz auf Gehwegen und Überwegen ist untersagt, erlaubt nur bei klima­tischen Aus­nahme­fällen wie Eisregen und an gefähr­li­chen Stellen wie Treppen, Rampen und starken Gefäll­stre­cken. Rück­stände von Streu­mitteln sind nach dem Auftauen sofort zu besei­tigen. Verstöße können nach § 14 mit Geldbuße von 2,50 bis 1.000 Euro geahndet werden. Grundlage: Straßen­reini­gungs­satzung der Stadt Hanau, Beschluss vom 20.11.2023, in Kraft seit 01.01.2024, §§ 11, 12 und 14.

  • Bad Homburg v. d. Höhe

    7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Gehwege und Gehbahnen min­des­tens 1,50 m, Fuß­gän­ger­über­wege auf voller Breite bis zur Bord­stein­kante. Bad Homburg zieht die Grenze zwischen Stadt und Anlieger anders als die Nachbar­städte: Auf die Anlieger über­tragen sind auch gemein­same Geh- und Radwege, baulich abge­setzte Radwege, Ver­bin­dungs- und Treppen­wege sowie Halte­stellen ohne Warte­häus­chen. Halte­stellen mit Warte­häus­chen räumt die Stadt. In der Fuß­gänger­zone macht die Stadt die groß­flächigen Bereiche, die Zugänge zu Häusern und Geschäften bleiben beim Anlieger. Bei Straßen ohne abge­trennten Gehweg gilt ein 1,50-m-Streifen auf beiden Fahr­bahn­seiten als Gehbahn. Abstump­fende Streu­stoffe sind der Regelfall, Schlacke und Asche sind aus­drück­lich aus­geschlossen; Salz nur bei Reif­glätte, über­frie­render Nässe und Eisregen oder an besonders gefähr­li­chen Stellen. Baum­scheiben und begrünte Flächen sind von Auf­tau­mitteln frei­zuhalten. Grundlage: Satzung der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe über die Straßen­reini­gung und den Winter­dienst (Ortsrecht 70.1-1), Fassung vom 01.10.2014, §§ 7 und 8.

Alle 10 Punkte anzeigen
  • Neu-Isenburg

    7 bis 20 Uhr. Neu-Isenburg unter­scheidet aus­drück­lich zwischen Schnee und Eis: Bei Schnee ist der Gehweg auf min­des­tens 1,20 m zu räumen, bei Eis ist in der gesamten Gehweg­breite zu streuen. Überwege bei Eis auf 2 m, Zugang zur Fahrbahn min­des­tens 1 m. Vorrangig Sand, Splitt und ähnlich abstump­fendes Material; Salz nur in unab­wend­baren Fällen und dann in geringen Mengen, Tau­granulat sparsam an Zapf­stellen und Hydranten. Der städ­ti­sche Dienst­leis­tungs­betrieb fährt bei ange­kün­digten Lagen in zwei Schichten ab 4 Uhr und ab 11 Uhr nach einer Prio­ri­täten­liste, beginnend mit Ret­tungs­wegen, Haupt­verkehrs­wegen, Stei­gungen und Brücken. Das betrifft die städ­ti­schen Flächen, nicht den Gehweg vor Ihrem Grund­stück. Grundlage: Infor­ma­tion der Stadt Neu-Isenburg zur Straßen­reini­gung bei Schnee und Eis.

  • Rüssels­heim am Main

    7 bis 20 Uhr. Räumen auf min­des­tens 1,50 m; die geräumten Flächen benach­barter Grund­stücke müssen eine durch­gehend pas­sier­bare Fläche von min­des­tens 1 m ergeben, der später Räumende muss sich an den bestehenden Verlauf anpassen. Zugang zur Fahrbahn und zum Grund­stücks­eingang min­des­tens 1 m. Beim Streugut ist Rüs­sels­heim genauer als die meisten Nachbarn: Auf ver­sie­gelten Flächen darf zur Bekämp­fung außer­gewöhn­li­cher Glätte­verhält­nisse ein Gemisch aus min­des­tens neun Teilen abstump­fendem Material und einem Teil Streusalz verwendet werden. Außer­gewöhn­lich heißt dort: Glatteis mit geschlos­sener Eis­schicht, oder Schnee­glätte und über­frie­rende Nässe auf Treppen, Rampen, Halte­stellen und Stei­gungs­stre­cken über 10 Prozent Neigung. Reines Streusalz ist nur an Roll­treppen zulässig. Streu­salz­hal­tiger Schnee muss so abge­la­gert werden, dass kein Schmelz­wasser in den Boden gelangt. Grundlage: Satzung über die Straßen­reini­gung und den Winter­dienst der Stadt Rüs­sels­heim, §§ 7 und 8, Fassung 2. Ergänzung Oktober 1990.

  • Darmstadt

    Darmstadt ist die einzige der geprüften Kommunen, die einen festen Morgen­termin und ein Wie­der­ho­lungs­inter­vall in die Satzung geschrieben hat. Nach § 7 muss über Nacht gefal­lener Schnee bis spä­tes­tens 8.30 Uhr abgeräumt sein, und bei fort­dauerndem Schnee­fall oder Tauwetter ist alle drei Stunden zu räumen. Das Zeit­fenster ist 7 bis 21 Uhr. Die Breiten sind nach Ver­kehrs­aufkommen gestaf­felt: 1 m in der meist began­genen Fläche, 2 m auf Gehwegen mit starkem Verkehr, je 2 m in Fuß­gänger­straßen und ver­kehrs­beru­higten Zonen, min­des­tens 1 m auf der Fahrbahn, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Gestreut wird nach § 8 auf dem Gehweg in voller Breite. Salz ist nur bei Glatteis oder Eisregen zulässig, ebenso andere chemische Auf­tau­mittel. Rück­stände müssen nach dem Auftauen bis zum Ende des folgenden Tages beseitigt sein. Auf Gehwegen mit Baum­bestand oder mit angren­zenden Grün­streifen und auf Geh­steigen mit weniger als 10 m Abstand zu einem Gewässer darf Salz nicht gelagert werden. Grundlage: Satzung über die Straßen­reini­gung in der Stadt Darmstadt, §§ 7 und 8, Lese­fassung Stand 01.01.2023.

  • Wiesbaden

    Für Schnee und Glätte, die zwischen 7 und 22 Uhr entstehen, gilt sofor­tiges Handeln nach Ende des Schnee­falls, wieder­holt, solange es zur dauernden Besei­ti­gung nötig ist. Was nach 22 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages weg sein. Wiesbaden trennt Räum- und Streu­breite: geräumt wird ein Streifen von min­des­tens 1 m, gestreut in einer Breite von min­des­tens 1,50 m. Zugang zur Fahrbahn und zum Grund­stücks­eingang 1 m. Streusalz ist unzu­lässig, außer die Glätte lässt sich wegen der Witterung nicht anders besei­tigen, etwa bei Blitzeis oder in besonders gefähr­deten Lagen. Das Salz darf keine Schwefel­verbin­dungen enthalten, die Aus­brin­gungs­menge ist auf das nötige Maß zu begrenzen, und der Wurzel­bereich von Bäumen ist frei­zuhalten. Auf­tauendes Eis ist auf­zu­ha­cken, Streu­rück­stände sind nach Ablauf der Frost­periode unver­züg­lich zu besei­tigen. Grundlage: Orts­satzung über die Reinigung der öffent­li­chen Straßen im Gebiet der Landes­haupt­stadt Wiesbaden, § 8, Fassung 22. Ergän­zungs­liefe­rung 2025.

  • Mainz

    Mainz liegt in Rheinland-Pfalz, Rechts­grund­lage ist deshalb nicht das Hessische Straßen­gesetz, sondern § 17 des Landes­straßen­gesetzes Rheinland-Pfalz. Die Zeiten weichen von den hes­si­schen Nachbarn ab: werktags 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags 8 bis 20 Uhr. Nachts gefal­lener Schnee muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt sein. Geräumt wird ein Streifen von min­des­tens 1,50 m, bei schma­leren Gehwegen min­des­tens 1,00 m. Beim Streugut ist Mainz strenger als die hes­si­schen Nachbarn: Streusalz und andere auf­tauende Mittel sind verboten, zulässig sind abstump­fende Mittel wie Sand, Lava, Splitt oder Granulat. Eine allgemein for­mu­lierte Blitzeis-Ausnahme, wie sie Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden und Hanau kennen, wird in den städ­ti­schen Infor­ma­tionen nicht genannt. Grundlage: Angaben der Landes­haupt­stadt Mainz und des zustän­digen Kom­munal­betriebs zum Winter­dienst auf Gehwegen.

  • Übrige Kommunen im Einsatz­gebiet

    Für Dreieich, Langen, Maintal, Rodgau, Oberts­hausen, Oberursel, Kronberg, Eschborn, Kels­ter­bach, Hofheim, Weiter­stadt und Mörfelden-Walldorf gelten eigene Satzungen mit eigenen Zeit­fens­tern, Breiten und Streu­gut­regeln. Wir lesen die für Ihr Objekt zustän­dige Satzung vor Ver­trags­beginn nach und tragen Zeit­fenster, Räum­breite und zuläs­siges Streugut in den Flä­chen­plan ein, statt eine Stan­dard­vorgabe über alle Objekte zu legen.

Warum die Doku­men­ta­tion im Streit­fall entscheidet

Ein Sturz auf Glatteis landet selten am selben Tag bei Ihnen. Typisch ist ein Schreiben Wochen später, von einem Anwalt oder von der Ver­si­che­rung des Gestürzten, mit einem Datum, einer Uhrzeit und einer Orts­angabe. Die Frage lautet dann nicht, ob Sie einen Winter­dienst beauf­tragt haben. Sie lautet: Was ist an diesem Morgen um diese Uhrzeit auf dieser Fläche passiert?

Weiter­lesen

Wer darauf antwortet, es werde immer geräumt, hat nichts vor­zulegen. Wer den Ein­satz­bericht vom 14. Januar zeigt, mit Beginn 6.40 Uhr, Ende 7.05 Uhr, Fläche Gehweg Haus­nummer 12 bis 16, Maßnahme geräumt und gestreut, Streugut Splitt und dem Namen des Aus­führenden, hat eine Grundlage für die Dis­kus­sion. Ob das im Einzel­fall ausreicht, ent­scheidet der Ver­si­cherer oder das Gericht, nicht wir. Aber ohne Beleg beginnt die Dis­kus­sion an einem spürbar schlech­teren Punkt.

Das Gleiche gilt für Ihre eigene Kon­troll­pflicht. Die bleibt bei Ihnen, auch wenn die Aus­führung bei uns liegt. Wenn Sie regel­mäßig Berichte bekommen und ablegen, ist Ihre Kontrolle nach­voll­ziehbar. Hören Sie über Monate nichts und fragen erst im Scha­dens­fall zum ersten Mal nach, fehlt genau dieser Nachweis.

Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Auch Tage ohne Räum­einsatz gehören in die Doku­men­ta­tion. Wenn Sie belegen können, dass am 3. Februar um 6.15 Uhr kon­trol­liert und keine Glätte fest­gestellt wurde, ist dieser Eintrag im Zweifel mehr wert als ein Räum­proto­koll vom Vortag. Denn die Gegen­seite behauptet fast immer, es sei an diesem Morgen niemand da gewesen.

Deshalb ist die Doku­men­ta­tion bei uns keine Zusatz­leis­tung, die man abwählen kann. Sie ist der Teil der Leistung, den Sie im Ernstfall tat­säch­lich brauchen. Der geräumte Gehweg nützt Ihnen am Tag des Sturzes, der Bericht nützt Ihnen ein halbes Jahr später.

Schneeschaufel räumt einen gepflasterten Weg

Zusammen­hang

Gehört zur Außen­anlagen­pflege

Winter­dienst und Grün­pflege greifen inein­ander: Dieselben Flächen, dieselben Zugänge, dasselbe Gerät. Wer beides aus einer Hand vergibt, spart die Abstim­mung an der Schnitt­stelle – und im Frühjahr wird das aus­gebrachte Streugut von denselben Leuten wieder auf­genommen, die es im Winter gestreut haben.

Stand der kom­mu­nalen Angaben – Satzungen ändern sich. Maß­geb­lich ist immer die aktuell gültige Fassung der jewei­ligen Kommune.

Nach­gefragt

Häufige Fragen.

Hafte ich noch, wenn ich den Winter­dienst an Sie übertrage?

Die Aus­führung geht auf uns über, die Ver­ant­wor­tung nicht voll­ständig. Beim Eigen­tümer bleiben nach der Recht­spre­chung drei Pflichten: die sorg­fäl­tige Auswahl des Dienst­leis­ters, die Ein­weisung in Flächen, Zeiten und örtliche Vorgaben, und die Kontrolle, ob die Leistung erbracht wird. Wir liefern Ihnen die Unter­lagen, mit denen sich alle drei belegen lassen: Flä­chen­plan mit Räum­breite und Priorität je Fläche, schrift­liche Über­tra­gung mit Zeit­fens­tern, und Ein­satz­berichte. Diese Ein­ordnung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Rechts­bera­tung; was in Ihrem Fall gilt, hängt auch von Miet­vertrag, Tei­lungs­erklä­rung und Ver­si­che­rungs­bedin­gungen ab.

Ab wann muss morgens geräumt und gestreut sein?

Das ist von Kommune zu Kommune ver­schieden. In Frankfurt am Main gilt 7 bis 22 Uhr, auch an Sonn- und Feier­tagen. In Offenbach am Main werktags 7 bis 22 Uhr und sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr. In Hanau montags bis freitags ab 7 Uhr, samstags ab 8 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr. In Mainz werktags 7 bis 21 Uhr und sonn- und feiertags 8 bis 20 Uhr. In Darmstadt 7 bis 21 Uhr, mit der Zusatz­regel, dass über Nacht gefal­lener Schnee bis spä­tes­tens 8.30 Uhr abgeräumt sein muss. Unab­hängig davon kann die Nutzung Ihres Objekts eine frühere Startzeit erfordern, etwa bei Schicht­beginn, Anlie­fe­rung oder Publi­kums­verkehr vor 7 Uhr. Wir setzen die Startzeit deshalb je Objekt fest und schreiben sie in den Vertrag.

Dürfen Sie Streusalz verwenden?

Auf öffent­li­chen Gehwegen in der Regel nicht. In Frankfurt, Offenbach, Wiesbaden, Hanau, Bad Homburg und Mainz ist Salz auf Gehwegen grund­sätz­lich untersagt und je nach Satzung eine Ord­nungs­widrig­keit. Zulässig sind abstump­fende Mittel wie Sand, Splitt, Lava oder Granulat. Ausnahmen sind eng gefasst und in den Satzungen einzeln auf­gezählt: Eisregen oder Blitzeis, wenn abstump­fende Mittel nicht wirken, sowie gefähr­liche Stellen wie Treppen, Rampen, Brü­ckenauf- und -abgänge, starke Gefäll­stre­cken und Tief­garagen­zufahrten. Rüs­sels­heim erlaubt auf ver­sie­gelten Flächen bei außer­gewöhn­li­cher Glätte ein Gemisch aus neun Teilen abstump­fendem Material und einem Teil Salz, reines Salz nur an Roll­treppen. Wo wir Auf­tau­mittel ein­gesetzt haben, steht im Ein­satz­bericht. Auf rein privaten Flächen greift die Straßen­reini­gungs­satzung nicht unmit­telbar.

Wie ist die Bereit­schaft organisiert und sind Sie nachts erreichbar?

Im verein­barten Bereit­schafts­zeit­raum ist je Tour ein benannter Fahrer mit benannter Ver­tre­tung ein­geteilt. Wir prüfen die Wetter­lage am Vorabend und in der Nacht und ent­scheiden vor dem ersten Einsatz über Startzeit und Umfang. Meldungen nehmen wir unter 0172 5651342 an. Während der Büro­zeiten, Montag bis Freitag, 8–17 Uhr, erreichen Sie uns direkt; wie Meldungen nachts und außerhalb der Büro­zeiten ange­nommen werden, legen wir im Vertrag fest. Wir sagen keine durch­gehende Besetzung rund um die Uhr zu, weil wir sie nicht belegen könnten. Was wir zusagen, steht mit Uhrzeiten im Vertrag.

Was kostet der Winter­dienst?

Einen Pau­schal­preis nennen wir nicht, weil er ohne Objekt­daten nichts aussagt. Die Kosten hängen ab von: Fläche in Qua­drat­metern, vor­geschrie­bener Räum- und Streu­breite nach der Satzung der Standort­kommune, Zahl und Lage der Einzel­flächen, Erreich­bar­keit und Anfahrt, Art des Streuguts, Lagerung des Schnees vor Ort sowie dem Umfang der vor­gehal­tenen Bereit­schaft. Die Zahl der Einsätze ist wit­te­rungs­abhängig und im Voraus nicht bekannt; deshalb gibt es zwei übliche Modelle: eine Saison­pauschale mit festem Preis und wit­te­rungs­unab­hän­gigem Risiko, oder eine Bereit­schafts­pauschale plus Abrech­nung je Einsatz. Welches Modell wir kal­ku­lieren, stimmen wir mit Ihnen ab. Den Preis weisen wir je Fläche aus, damit Sie einzelne Flächen streichen oder ergänzen können.

Nächster Schritt

Objekt ein­schätzen lassen.

Nennen Sie uns Adresse und die Flächen, um die es geht; einen Lageplan schicken Sie gern per E-Mail an info@facilityrheinmain.com. Wir lesen die Satzung Ihrer Kommune nach und legen Ihnen nach der Begehung einen Flä­chen­plan mit Zeit­fenster, Räum­breite, zuläs­sigem Streugut und Preis je Fläche vor.

Anfrage senden

oder anrufen: 0172 5651342 · Montag bis Freitag, 8–17 Uhr

Störung am Objekt? Zum Notdienst

Anrufen Angebot anfordern